Anreizprogramm für private Immobilien

Die Stadt Lorsch hat die Notwendigkeit der städtebaulichen und gestalterischen Aufwertung ihres Stadtzentrums erkannt und sich das Ziel der Stärkung und Belebung gesetzt. Private Maßnahmen und Investitionen, die zur Aufwertung der Innenstadt und zur Reduzierung der Problemstellungen beitragen, sollen daher im Rahmen eines Anreizprogramms für Investitionen unterstützt werden. Im Fördergebiet „Stadtzentrum Lorsch“ soll dieses Anreizprogramm zur Verbesserung des Stadtbilds, der Erreichbarkeit und des Klimaschutzes beitragen.

Ziel der Anreizförderung ist die Steigerung der städtebaulichen Qualität der Immobilien und des öffentlichen Raumes und damit die Attraktivität der Innenstadt. Das Anreizprogramm ist ein ergänzendes Finanzierungsinstrument mit dem Ziel, zusätzliches privates Kapital zu aktivieren. Es bietet Eigentümer*innen die Möglichkeit, bauliche Maßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung umzusetzen.

Wer kann eine Förderung beantragen?

Zuwendungsempfänger*innen im Rahmen des Anreizprogrammes sind private Eigentümer*innen und Erbbauberechtigte (Erbbauvertrag auf mindestens 66 Jahre) des zu fördernden Objektes im Fördergebiet. Das Fördergebiet ist der Geltungsbereich ´Stadtzentrum Lorsch´ des kommunalen Programms der Stadt Lorsch zur Anreiz-Förderung von baulichen Maßnahmen privater Bauherren).

Für welche Maßnahmen kann eine Förderung beantragt werden?

Wichtig: Es sind nur Maßnahmen förderfähig, die noch nicht begonnen wurden! Lassen Sie sich daher zunächst beraten und stellen Sie dann einen Förderantrag!

Das Anreizprogramm bezieht sich innerhalb des Fördergebietes auf bauliche Maßnahmen (insbesondere Fassaden) mit Wirkung auf den öffentlichen Raum, auf Ladenlokale / Geschäftsflächen sowie auf Maßnahmen mit positiven Auswirkungen für den Klimaschutz (insbesondere der Energieeinsparung und Begrünung).

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen:

  • Die Instandsetzung, Sanierung, Dämmung und Umgestaltung von Fassaden und Dächern einschließlich Fenstern, Schaufenstern, Türen, Toren sowie handwerklich gestaltete Ausleger und Wetter- und Sonnenschutzvorrichtungen (insbesondere Markisen)
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Stadtklimas, der Energie-Einsparung und der Reduzierung der CO2-Emissionen und der Flächenentsiegelung, zum Beispiel Dach-, Fassaden- und Hofbegrünung
  • Maßnahmen, die der Reduzierung von Barrieren / Herstellung von Barrierefreiheit in und zu Gebäuden und damit der Erreichbarkeit und Nutzbarkeit insbesondere von Ladenlokalen dienen
  • Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen zur Aufwertung von Ladenlokalen, auch durch energetische Verbesserung.
  • Die Umgestaltung von Leerständen und Geschäftsflächen in Wohnraum, insbesondere in Randlagen des Fördergebietes.
  • Die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden und die Gestaltung von Freiflächen, die eine Zwischennutzung ermöglichen
  • Ausgaben für die Modernisierung- und Instandsetzung, die außer der Zwischennutzung auch der Erhaltung und einer späteren endgültigen Nutzung eines Gebäudes dienen.

Wie hoch kann die Förderung sein?

Das Anreizprogramm kann je Immobilie Maßnahmen mit bis zu 40 % der förderfähigen Kosten bezuschussen, maximal jedoch 20.000 €. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 2.000 € brutto.

Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung zur Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben gewährt. Gefördert werden nur sogenannte „unrentierliche Kostenanteile“ (d.h. Kosten, die nicht durch die zu erwartenden Erträge der Maßnahme gedeckt werden können). Auf die Ermittlung der nachhaltig erzielbaren Erträge kann verzichtet werden, wenn sich die Förderung auf höchstens 25% der förderfähigen Ausgaben bezieht und die maximale Fördersumme 20.000 € beträgt.

Die jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel sind gemäß den Haushaltsansätzen der Stadt Lorsch begrenzt. Fördermittel anderer Förderstellen (bspw. Denkmalschutz, kfw, Lokale Ökonomie) sind bei Antragsstellung vorrangig zu prüfen und anzugeben. Eine Doppelförderung für dieselbe Einzelmaßnahme aus mehreren Förderprogrammen ist auszuschließen.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

  • Vor Beginn der Maßnahme ist eine Beratung verpflichtend.
  • Eine Förderung im Anreizprogramm kann nur gewährt werden, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
  • Das Vorhaben (das Objekt, die Immobilie, die Maßnahme) muss innerhalb des Fördergebietes liegen.
  • Gefördert werden können Maßnahmen und Projekte, die dem Ziel und Zweck des Anreizprogramms dienen.
  • Es können nur solche Maßnahmen gefördert werden, die durch eine strukturelle, funktionale, bauliche oder gestalterische Verbesserung das Fördergebiet stärken sowie zu einer nachhaltigen, strukturellen Verbesserung der Bausubstanz beitragen.
  • Alle zu fördernden Projekte und Maßnahmen müssen die Anforderungen der kommunalen Satzungen und der Richtlinien für den öffentlichen Raum erfüllen und dürfen weder öffentlichem und privatem Recht noch öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  • Alle eventuell erforderlichen Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungsbehörde, Denkmalschutzbehörde etc.) müssen vorliegen. Die Einhaltung der sonstigen Vorgaben der Stadt Lorsch (bspw. der Gestaltungssatzung und Sondernutzungsrichtlinie) ist sicherzustellen.
  • Bei Vergabe eines Bauleistungs-, Dienstleistungs- oder Lieferauftrags sind mindestens drei Vergleichsangebote von fachkundigen und leistungsfähigen Anbietenden anzufordern (bei Materialausgaben mindestens drei Vergleichspreise). Handwerkliche Tätigkeiten, denen eine Meisterpflicht zugrunde liegt, sind von Fachbetrieben auszuführen.

Wie wird ein Vorhaben beantragt und durchgeführt?

Wenn Sie sich für die Anreizförderung Ihrer Immobilie interessieren, dann gehen Sie nach den hier aufgelisteten Schritte von 1 bis 10 vor:

Vor Beginn der Maßnahme / des Projektes ist zwingend die kostenfreie Beratung durch das Kernbereichsmanagement und das Bau- und Umweltamt der Stadt Lorsch in Anspruch zu nehmen. Interessierte können sich beim Kernbereichsmanagement melden.

Bau- und Umweltamt Lorsch

Frau Andrea Kastmacher
Telefon: 0 62 51/59 67-304
E-Mail: a.kastmacher@lorsch.de

NH-Projektstadt
Christian Schwarzer
069 678674-1179
christian.schwarzer@nh-projektstadt.de

Yvonne Woll
069 678674-1456
yvonne.woll@nh-projektstadt.de

Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses in der Anreizförderung ist nach vorheriger fachlicher Beratung durch das Kernbereichsmanagement vor Beginn der Durchführung bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

Die Bewilligungsstelle ist die:

Stadtverwaltung Lorsch
Bau- und Umweltamt
Heike Schneider
Telefon: 06251-5967-305
E-Mail: h.schneider@lorsch.de

Folgende Angaben sind mit dem Antrag abzugeben:

  • Detaillierte Beschreibung des Vorhabens / der Einzelmaßnahmen
  • Grunddaten zum Objekt
  • Aussagekräftige Bestandsfotos und soweit vorhanden Pläne / Skizzen /
  • Modellierungen zum Vorhaben
  • Kostenberechnung der begleitenden Architekt*innen und / oder Kostenangebote ausführender Firmen
  • Übersicht über Mietflächen und Mieteinnahmen vor und nach der Maßnahme
  • Nachweis, dass die Antragstellenden auch Eigentümer*innen oder Erbbauberechtigte der Immobilie sind
  • Angaben über die Beantragung weitere Zuschüsse in anderen Förderprogrammen (bspw. in der EFRE-Maßnahmenlinie „Lokale Ökonomie“)

Nach Eingang des Antrages werden die eingereichten Unterlagen zeitnah geprüft und dem Magistrat der Stadt Lorsch zur Beschlussfassung vorgelegt

Nach der Beschlussfassung wird den Antragstellenden die Entscheidung übermittelt. Im Falle einer Bewilligung der Maßnahme unterzeichnen der Magistrat der Stadt Lorsch und die Antragstellenden die Modernisierungsvereinbarung.

Erst jetzt (mit dem Stichtag der Unterzeichnung der Modernisierungsvereinbarung und keinesfalls vorher!) können die Antragstellenden mit dem Vorhaben / der Maßnahme beginnen.

Zu beachtende Fristen: Die beantragte Maßnahme muss innerhalb von 6 Monaten nach Unterzeichnung der Modernisierungsvereinbarung begonnen werden und ein Jahr nach Förderzusage abgeschlossen sein.

Nach Abschluss der Durchführung erfolgt eine Schlussabnahme der Maßnahme durch eine fachkundige Person durchzuführen oder externe Dritte.

Vor Auszahlung der Fördermittel sind die Einzelrechnungen in Form einer Kostenzusammenstellung mit den entsprechenden Zahlungsbelegen vorzulegen.

Der Zuschuss wird nach erfolgreicher Fertigstellung der Baumaßnahme sowie ggf. deren Abnahme ausgezahlt.

Alle mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen einschließlich der Bücher und Belege sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Nach Abschluss der Maßnahme werden Angaben über das Vorhaben (einschließlich Fotos) veröffentlicht. Am geförderten Objekt wird an geeigneter Stelle auf die Förderung hingewiesen.

Antragstellung - Unterlagen zum Download